Den Radfahrern die Vorfahrt genommen: Radwegquerung K165/Hardtweg

Vor dem Umbau der Kreuzung zu einer abknickenden Vorfahrtstraße bestanden hier eindeutige Vorfahrtsbeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer nach den Regeln der StVO. Heute sind die Radfahrer bei jeder Fahrbahnquerung rechtswidrig entrechtet. Wenn ein Radweg nicht die gleichen Vorfahrtregelungen hat wie die ihn scheinbar begleitende Fahrbahn, gehören sie nicht der gleichen Straße an und somit kann einem Radfahrer auf der Fahrbahn auch nicht die Benutzung des Radweges angeordnet werden. Die Verkehrsregelung ist sowohl für Radfahrer wie auch für Kraftfahrer verwirrend. Der Radfahrer erwartet Vorfahrtsrecht, da er ja glaubt, auf der Vorfahrtsstraße zu fahren, hat es aber nicht. Der querende Verkehr von rechts aus dem Hardtweg hat Vorfahrt vor dem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber, doch er kann dies nicht erkennen. Nur an dem Weg ist das Zeichen 205 StVO für beide Richtungen angebracht. Das gleiche Zeichen gilt auf für den Verkehr aus dem Hardtweg 3m später an der Einmündung zur K 165. für ihn nicht erkennbar Vorfahrt vor den Radfahrern, muss aber Vorfahrt an der 3m später folgenden Einmündung achten

Foto: Thomas Grän

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