Satzung des ADFC Darmstadt-Dieburg e.V.

Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Darmstadt-Dieburg

(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2023)

Stand: 14. Februar 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Darmstadt-Dieburg“, abgekürzt ADFC Darmstadt mit der Namensergänzung e.V..

    Er ist im Vereinsregister eingetragen.

  2. Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg.

  3. Sein Sitz ist Darmstadt

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) Bundesverband e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Hessen e.V.

    ADFC Hessen), deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Zwecke und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist es, unabhängig und parteipolitisch neutral die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung und den Verbraucherschutz, die Kriminalprävention, die Gesundheit der Bevölkerung, den Natur- und Umweltschutz, der Landschaftspflege, die Jugendhilfe und den Sport zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Radverkehrs und die Vertretung der Belange der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer im Interesse der Allgemeinheit sowie durch Werbung und sonstige Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades, insbesondere durch:

    1. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,

    2. Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,

    3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,

    4. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,

    5. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern bei Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel,

    6. Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,

    7. Beratung von Radfahrern und Bauherrn von Fahrradabstellanlagen zu Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen,

    8. Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen,

    9. Durchführung von verkehrspädagogischen Maßnahmen und Projekten (Fahrradparcours, Radfahrkurse, Radtouren für Familien mit Kindern), insbesondere in Zusammenarbeit mit Hochschulen (z.B. Anregung und Mitwirkung an Forschungsvorhaben), Schulen und Kindergärten (Mitarbeit an Projekten zur Verkehrserziehung), sowie Bildung von Jugendgruppen zur Förderung der Jugendhilfe (z.B. Organisation von Fahrrad- Jugendfestivals und Radtouren für Jugendliche),

    10. Unentgeltliche Beratung der Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der ADFC Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der ADFC Darmstadt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die dem ADFC Darmstadt zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des ADFC Darmstadt.

  3. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des ADFC Darmstadt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

  4. Organen und Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet.

    Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der ADFC Darmstadt hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.

  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

  3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des ADFC Darmstadt unterstützen.

  4. Fördermitglieder können solche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC Darmstadt ideell und materiell zu unterstützen.

  5. Die Mitglieder sind Mitglieder des ADFC Bundesverbandes, des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbands Darmstadt.

    Die Mitgliedschaft richtet sich dabei nach dem vom Mitglied mitgeteilten aktuellen Wohnsitz, bei Körperschaften nach deren Sitz.

    Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein Mitglied einer anderen Untergliederung zuordnen lassen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines bereits in der kreisfreien Stadt Darmstadt oder im Landkreis Darmstadt-Dieburg ansässigen Mitglieds beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V..

    Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. im ADFC Darmstadt mit der Mitteilung seines Umzuges in das Gebiet der Stadt Darmstadt oder des Landkreises oder über die wunschgemäße Zuordnung zum ADFC Darmstadt.

  2. Die Mitgliedschaft im ADFC Darmstadt endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung seines Wegzuges aus dem Zuständigkeitsgebiet oder über die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen ADFC – Gliederung.

  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

    Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

  4. Alle übrigen Fragen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V..

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des ADFC Darmstadt.

    Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.

    Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.

    Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

  2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung.

    Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat das aktive Wahlrecht.

    Das passive Wahlrecht besitzt sie bzw. er nur dann, wenn er die Voraussetzungen des §6 Absatz 1 erfüllt.

  3. Fördermitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Beitrag pünktlich entsprechend den Beschlüssen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. zu bezahlen .

§ 7 Die Organe des ADFC Darmstadt

  1. Die Organe des ADFC Darmstadt sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand des ADFC Darmstadt
  2. Dem ADFC Darmstadt obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu anderen Gliederungen und zum ADFC Hessen e.V.

    Dabei hat er die Interessen seiner Untergliederungen (sofern vorhanden) angemessen aufeinander abzustimmen.

  3. Die Mitglieder des Vereins können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Kreisvorstands zu Ortsverbänden mit eigenen Vorständen zusammenschließen.

    Vertreter der Ortsverbände können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen.

  4. Der ADFC Darmstadt kann in einer zusammenhängenden Region auch über seine Zuständigkeitsgrenzen hinweg mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    Sie besteht aus den Mitgliedern des ADFC Darmstadt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen.

    Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts

    2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

    3. Beschlussfassung über den Haushalt

    4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

    5. Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Hessen e.V..
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen.

      Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

      Die Einladung hierzu kann in einer der nachfolgend aufgeführten Formen erfolgen: Fax, e-Mail, persönlicher Brief, adressierte Zeitschrift.

      Diese Formen können auch gemischt verwendet werden.
    2. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder des Vereins ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

      Wahlen und Abstimmungen sollen in diesem Fall auf einer für die elektronische Stimmabgabe geeigneten Wahl- und Abstimmungsplattform durchgeführt werden.

      Darauf muss der Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Mitglieder hinweisen und um Anmeldung wegen rechtzeitiger und persönlicher Zustellung der Zugangsdaten zur Abstimmungs- und Wahlplattform bitten.

      Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied, das sich für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation angemeldet hat, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einen persönlichen, mit Kennwort geschützten Zugang zur Wahl- und Abstimmungsplattform erhält und mit der Nutzung der Abstimmungs- und Wahlplattform sowie des elektronischen Kommunikationssystems rechtzeitig und ausreichend vertraut gemacht werden kann
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des ADFC Darmstadt statt, wobei eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Email, Fax oder durch Bekanntmachung in der adressierten Vereinszeitschrift.

  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen acht Tage. Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern umgehend einsehbar zu machen (z.B. auf der Homepage des Kreisverbands).

    Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.

    Die Anträge sind schriftlich einzureichen.

  5. Die Mitgliederversammlung wählt ein Sitzungspräsidium und Protokollführung.

    Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

    Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.

  6. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

    Stimmübertragung ist nicht möglich.

  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    Auch hier bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen Gewählten eine Stichwahl statt.

    Gewählt ist dann die Kandidatin bzw. der Kandidat, die bzw. der die meisten Stimmen erhält.

  8. Die Mitgliederversammlung tagt im Allgemeinen öffentlich.

    Der Vorstand des ADFC Darmstadt kann, z.B. bei Personalangelegenheiten, die Öffentlichkeit ausschließen.

    Die Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

  9. Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung, einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind und keine anderen für finanzielle oder administrative Entscheidungen verantwortliche Funktionen im ADFC Darmstadt bekleiden, für die Dauer von einem Jahr.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Vorsitzenden und der Kassenführerin oder dem Kassenführer.

    Zum Vorstand kann zusätzlich noch eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von Beisitzern gehören.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

    Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Vorzeitige Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

  4. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den ADFC Darmstadt gerichtlich und außergerichtlich.

    Nicht vertretungsberechtigt sind die Beisitzer.

  5. Scheiden Vorstandsmitglieder aus oder konnten bei der letzten Wahl Positionen im Vorstand nicht besetzt werden, können auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahlen die Positionen besetzt bzw. neu besetzt werden.

    Sie werden für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des amtierenden Vorstandes gewählt.

  6. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.

    Er kann Vorstandsbeauftragte ernennen und Arbeitsgruppen einsetzen.

    Bei Uneinigkeit innerhalb des Vorstandes erfolgt eine Abstimmung.

    Der Vorschlag, der die einfache Mehrheit erlangt, wird angenommen.

  7. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

    Die Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden.

    Eine Einladung an alle Vereinsmitglieder ergeht nicht.

    Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.

  8. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Textform, telefonisch, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus am Versammlungsort Anwesenden und im Wege der elektronischen Kommunikation Teilnehmenden fassen.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des ADFC Darmstadt erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.

    Zu der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens acht Wochen vorher eingeladen werden und es müssen mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sein.

    Von den stimmberechtigten Anwesenden müssen 75 Prozent der Auflösung zugestimmt haben.

    Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit 75 Prozent Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden.

    Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.

  2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des ADFC Darmstadt auf einen Vermögensnachfolger übertragen ist.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ADFC Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Darmstadt e.V. ist dem ADFC Hessen e.V. und dem ADFC (Bundesverband) e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen. Die Satzung besteht aus § 1 bis § 12.

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