Aus und vorbei: Radfahren auf der Fahrbahn im Rödling

2007 noch möglich, heute eine Ordnungswidrigkeit: Fahren mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn. Die inzwischen angeordnete Benutzungspflicht für Radfahrer für die neu gebauten Bordsteinradwege verbietet Radfahrern die freie Fahrt auf der Fahrbahn, wie es in der StVO vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1 StVO).

Foto: Thomas Grän

Der ADFC empfiehlt:
Radwegbenutzungspflicht aufheben, da keine Sicherheitsgründe die Verbannung der Radfahrer von der Fahrbahn zwingend erfordern. Die Anordnung der Benutzungspflicht ist daher rechtswidrig (§ 45 Abs. 9 StVO).

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