Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Darmstadt e.V.

(Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung / Umgründungsversammlung vom 8.6.1999)

Stand: 8.6.1999

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Darmstadt, abgekürzt ADFC Darmstadt, nach Eintragung beim Registergericht zusätzlich die Bezeichnung e.V..Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg.
  2. Sein Sitz ist Darmstadt
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand ist Darmstadt

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§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der ADFC Darmstadt hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
    1. im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierterVerkehrsteilnehmer zu fördern, durch Öffentlichkeitsarbeit und sonstigegeeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung und Nutzung des Fahrradeszu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft undWasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, derLandschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen.
    2. die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und durch sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.
  2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
    1. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeitzur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeitendes Fahrradverkehrs,
    2. Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungenzur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung inWohn- und Erholungsgebieten,
    3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen undEinzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz,der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischerLebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,
    4. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung undAuswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungenallein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
    5. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zurIntegration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durchMitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung vonFahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern bei Bahnhöfen und sonstigegeeignete Mittel,
    6. Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen,insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
    7. Beratung von Radfahrern und Bauherrn von Fahrradabstellanlagen zuMaßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen,
    8. Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der ADFC Darmstadt dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigenZwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der ADFC Darmstadt istselbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die dem ADFC Darmstadt zur Verfügung stehenden Mittel werden nur fürsatzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaftals Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des ADFC Darmstadt. Niemand wirddurch Ausgaben, die dem Zweck des ADFC Darmstadt fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der ADFC Darmstadt hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.Familien und Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, können eineFamilienmitgliedschaft beantragen. Jedes Mitglied einer Familienmitgliedschaft istpersönliches Mitglied. Natürliche Personen aus anderen Kreisen, kreisfreienStädten oder Gebieten können Mitglieder im ADFC Darmstadt werden, wenn siedas ausdrücklich wünschen.
  3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck desADFC Darmstadt unterstützen.
  4. Fördermitglieder können solche Personen oder Vereinigungen werden, diebereit sind, den Zweck des ADFC Darmstadt ideell und materiell zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder des ADFC Darmstadt sind auch Mitglieder des ADFC Hessen e.V. unddes ADFC e.V. (Bundesverband).

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§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mitder Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Näheres zum Mitgliedsbeitrag regelt dieSatzung des ADFC Hessen e.V. bzw. des ADFC e.V. (Bundesverband). Anträge aufMitgliedschaft im ADFC Darmstadt kann der Vorstand des ADFC Darmstadt innerhalbeines Monats ablehnen. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mitBegründung ist schriftlich mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft beim ADFC Darmstadt jederzeitschriftlich kündigen. Es erfolgt keine Beitragsrückerstattung.Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, demAusschluß oder Austritt, bei juristischen Personen, Gesellschaften undKörperschaften mit deren Auflösung, dem Ausschluß oder Austritt.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim ADFC Darmstadt endet auch die Mitgliedschaftim ADFC Hessen e.V. und im ADFC e.V. (Bundesverband).
  3. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegendenGründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigtwurden, sowie wegen Beitragsrückstandes, gemäß den Regelungen desADFC Hessen e.V. bzw. ADFC e.V. (Bundesverband), können Mitglieder durchBeschluß des Vorstandes des ADFC Darmstadt ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellungdes Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den dieMitgliederversammlung des ADFC Darmstadt entscheidet. Bis zur Entscheidungruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht dem Antragsteller zu,dessen Aufnahme abgelehnt wurde.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des ADFC Darmstadterlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft beim ADFC Darmstadt und alleAnsprüche gegen den ADFC Darmstadt. Die Beitragspflicht für den laufendenBeitragszeitraum erlischt nicht.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht.Sie üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrechtist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für einenVertreter in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter hat das aktive Wahlrecht.Das passive Wahlrecht besitzt er nur dann, wenn er die Voraussetzungen desAbsatzes 1 erfüllt.
  3. Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband), der entsprechend seinen Bestimmungen Anteile an die Gliederungen weiterleitet sowie die Beitragshöhe festsetzt. Der ADFC Darmstadt erhebt keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

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§ 7 Die Organe des ADFC Darmstadt

  1. Die Organe des ADFC Darmstadt sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand des ADFC Darmstadt
  2. Die Mitglieder des ADFC Darmstadt bilden mit Zustimmung des VorstandsArbeitsgemeinschaften. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zurFörderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC Darmstadt.Der Vorstand des ADFC Darmstadt kann in einer Geschäftsordnung Genaueresin Übereinstimmung mit der Satzung regeln.
  3. Der ADFC Darmstadt kann in einer zusammenhängenden Region auchüber seine Zuständigkeitsgrenzen hinweg mit anderen Vereinen ineiner regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des ADFC Darmstadt
  2. Sie ist das höchste Organ des ADFC Darmstadt. Sie beschließtüber alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihreregelmäßigen Aufgaben sind:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichtsdes Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts
    2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands
    3. Beschlußfassung über den Haushalt
    4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    5. Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Hessen e.V..
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahrstatt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochenmit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Die Einladung hierzu kann ineiner der nachfolgend aufgeführten Formen erfolgen: Fax, e-Mail,persönlicher Brief, adressierte Zeitschrift. Diese Formen könnenauch gemischt verwandt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungenfinden auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck undGründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des ADFCDarmstadt statt, wobei eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten ist.
  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, diedas 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt 2 Wochen,bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 10 Tage. Verspäteteingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einSitzungspräsidium, dem keine Mitglieder des Vorstands angehören sollen.Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufenwurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen - Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eineZweidrittelmehrheit erforderlich, eine Änderung des Vereinszwecks kannnur einstimmig erfolgen.
  6. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte derabgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Auch hier bleibenStimmenthaltungen außer Betracht. Hat niemand mehr als dieHälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findetzwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen Gewählteneine Stichwahl statt.
  8. Die Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich.Der Vorstand des ADFC Darmstadt kann, z.B. bei Personalangelegenheiten,die Öffentlichkeit ausschließen. Die Abstimmungenmüssen schriftlich erfolgen, wenn mindestens ein Viertelder anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  9. Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüssewiedergebendes Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied desPräsidiums und / oder einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfteund die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Vorsitzenden und demKassenführer. Zum Vorstand kann zusätzlich noch eine vor derWahl festzulegende Anzahl von Beisitzern gehören.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlungfür die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt.Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum istin jeder Mitgliederversammlung möglich.
  4. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den ADFC Darmstadt.Nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer.
  5. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufendenGeschäfte Mitarbeiter einstellen. Der Vorstand kann Aufgaben undVollmachten an Dritte übertragen.
  6. Bei Uneinigkeit innerhalb des Vorstandes erfolgt eine Abstimmung.Der Vorschlag, der die einfache Mehrheit erlangt, wird angenommen.

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§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des ADFC Darmstadt erfolgt durch eine eigenszu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung,in der mindestens 50% der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75%zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann inunmittelbarem Anschluß in einer neuen Auflösungsversammlungmit 75% Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösungbeschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
  2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des §26BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögendes ADFC Darmstadt auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist.
  3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall seinesbisherigen Zweckes in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den ADFCHessen e.V., besteht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigteKörperschaft mehr, tritt an seine Stelle der ADFC e.V. (Bundesverband),besteht auch dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigteKörperschaft mehr, an eine von der Auflösungsversammlung zubestimmende, steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlichzur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.